Bescheinigung des Arbeitgebers
als Nachweis für den Betreuungsbedarf

Schritt 1
Schritt 2

Wir bescheinigen hiermit, dass 

bei der Firma


beschäftigt ist.

Die Arbeitszeit gestaltet sich aktuell wie folgt:

(an dienstfreien Tagen oder bei Schichtarbeit bitte bei Zeiten 00:00 eintragen und beim nächsten Abschnitt "Sonstige Besonderheiten bei der Arbeitszeit" erläutern) 

Ansprechperson für Rückfragen:

Hinweise zum Datenschutz für die Personensorgeberechtigten:
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ihre personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage des Art. 6 Abs.1a DSGVO erhoben und ausschließlich zur Entscheidung über die Dringlichkeit des Betreuungsplatzbedarfs verarbeitet. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, diese Bescheinigung des Arbeitgebers über ein Arbeitsverhältnis vorzulegen. Des Weitern sind Sie berechtigt, bestimmte Angaben zu verweigern. Ohne diese Bescheinigung des Arbeitgebers kann eine Betreuungsplatz-zuteilung jedoch nur letztrangig erfolgen. Sie können jederzeit Auskunft über Ihre Daten und deren Berichtigung verlangen.
Gemäß Art. 5 DSGVO ist das Speichern sowie das Nutzen personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.
Die Bescheinigungen des Arbeitgebers über das bestehende Arbeitsverhältnis werden nicht elektronisch abgespeichert, sondern nur in Papierform aufbewahrt. Die Bescheinigungen werden durch Vernichtung nach Art. 5 Abs.1e DSGVO gelöscht, sobald sie vom zuständigen Fachamt nach der Entscheidung über die Platzvergabe zur Erfüllung eigener Angaben nicht mehr benötigt werden.
Stand: März 2023

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