Wohnungsgeberbestätigung

(§ 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz) zur Vorlage bei der Meldebehörde

Schritt 1
Schritt 2

Hinweis:

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Angaben zur Wohnung
Wohnungsgeber
Eigentümer der Wohnung
Namen aller, in die Wohnung ein-/ausziehenden Personen

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