Hinweis:
Zur Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit holt die Erlaubnisbehörde nach § 34a Abs. 1 S. 5 GewO folgende Unterlagen ein:
unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG,
Stellungnahme der für den Wohnsitz zuständigen Behörde bzw. Landespolizei, ggf. Staatsanwaltschaft oder Landeskriminalamt, soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können.
Zusätzlich kann die Erlaubnisbehörde nach § 34a Abs. 1 S. 6 GewO eine Abfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz im nachrichtendienstlichen Informationssystem veranlassen.