Anzeige gemäß
§ 2 Absatz 2 Gaststättengesetz
für Baden-Württemberg (LGastG)

Schritt 1
Schritt 2

Ausfüllhinweise:

Vorrübergehende Gaststättenbetriebe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung anzuzeigen.

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Gastronomische Angebote

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